Mehr GRÜN

* Vom Sie zum Du – vom Du zum Wir

Mit einem „KLICK“ zum Mitgliedsantrag

Gemeinsam können wir noch mehr erreichen. Deshalb freuen wir uns darauf, Dich* kennen zu lernen. Wir Grünen duzen uns – und das gilt für alle, unabhängig von Amt oder Mandat. Denn für den Erfolg grüner Politik ist jede und jeder Einzelne gleich wichtig.

Mitglied werden

Du* willst dich einmischen, weil Politik uns alle angeht? Du interessierst Dich für grüne Themen und willst sie weiterentwickeln? Wir freuen uns, dass Du Mitglied bei Bündnis 90/Die Grünen werden willst. Egal, wie viel oder wenig Zeit Du hast und welches Thema Dich interessiert: Bei uns ist für alle etwas dabei. Machen wir zusammen die Welt ein bisschen grüner!

Warum Mitglied werden?

Deine Ideen für die Grünen: Unsere Partei lebt von Mitbestimmung und Basisdemokratie. Als Mitglied kannst Du nicht nur Deine Impulse einbringen, sondern auch über die Positionen der Partei mitentscheiden und Verantwortung übernehmen. Aber auch mit Deiner Kreativität und Deiner Tatkraft bist du bei uns genau richtig als neue Mitstreiterin oder neuer Mitstreiter.

Wie finanzieren die Grünen ihre Arbeit?

Anders als andere Parteien verfügen die Grünen kaum über Großspenden aus der Wirtschaft. Die Parteiarbeit muss daher über Mitgliedsbeiträge, private Kleinspenden und einem staatlichen Zuschuss (Parteienfinanzierung) finanziert werden. Die Grünen auf Orts- und Kreisebene sind auf Ihre Spende angewiesen.

Wie berechnen sich die staatliche Zuschüsse?

Maßstab für die Gewährung der staatlichen Mittel ist die Verwurzelung der Parteien in der Gesellschaft. Gemessen wird sie an den Wahlerfolgen der Parteien bei Bundestags-, Landtags- und Europawahlen sowie am Umfang der Mitgliedsbeiträge und der Spenden durch natürliche Personen. Dies schlägt sich darin nieder, dass der jeweilige Staatszuschuss zum einen an die Wählerzahl gebunden wird. Anspruchsberechtigt sind alle Parteien, die mindestens 0,5 Prozent der Stimmen bei den jeweils letzten Wahlen zum Bundestag und zum Europaparlament bzw. 1 Prozent bei den Landtagswahlen gewonnen haben. Im Jahr 2017 waren dies insgesamt 20 Parteien. Sie erhalten bis zur jeweils nächsten Wahl jährlich 0,83 Euro pro für sie abgegebener, gültiger Stimme. Für die ersten 4 Millionen Stimmen erhöht sich dieser Betrag auf 1,00 Euro, womit Wettbewerbsnachteile für diejenigen Parteien ausgeglichen werden sollen, die nicht in den Parlamenten vertreten sind. Neben die Prämierung der Wahlerfolge tritt ein Beitrags- und Spendenzuschuss: Für jeden Euro an Mitgliedsbeiträgen und pro gespendetem Euro erhalten die Parteien 0,45 Euro Staatszuschuss, wobei dies nur für Spenden natürlicher Personen bis zu einer jährlichen Spendenhöhe von 3.300 Euro pro Person gilt. Eben dieser Betrag markiert auch die steuerliche Begünstigungsgrenze für Mitgliedsbeiträge und private Spenden von 3.300 Euro pro Person und Jahr. Körperschaftsspenden (von Firmen, Verbänden etc.) können steuerlich nicht mehr abgesetzt werden, Spenden von Unternehmen der öffentlichen Hand sind untersagt.


Spenden für mehr Grün im Aichtal/Neckartal

Ja, ich unterstütze den politischen Aufbruch! Ich bin für Klimaschutz und die Energiewende, für nachhaltiges Wirtschaften, für eine gerechte, moderne Gesellschaft und Politik mit Herz. Darum spende ich für die Bündnis 90 / Die Grünen, OV Aichtal-Neckartal.

Bankverbindung für Ihre Spende:
Kreissparkasse Esslingen-Nürtingen
DE25 6115 0020 0048 1604 76

Betreff: „Spende“ – und Ihre Adresse

Selbstverständlich behandeln wir Ihre Daten streng vertraulich. Sie erhalten von uns eine Spendenbescheinigung. Dazu brauchen wir Ihre Postadresse.

Parteispenden sind steuerlich absetzbar

Parteispenden können Sie steuerlich absetzen. Ihre Spende reduziert die zu zahlende Einkommensteuer, und zwar bis zu einem Betrag von 1.650 Euro (Einzel-Veranlagung) bzw. 3.300 Euro (Zusammen-Veranlagung) um die Hälfte des gespendeten Betrags. Bei höheren Spenden hängt die Steuererleichterung von Ihrem individuellen Steuersatz ab. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Parteispenden ist im Einkommensteuergesetz in § 34 g und § 10 b Abs. 2 geregelt.